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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 11 W 4/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 788 | |
ZPO § 887 | |
ZPO § 888 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 793 Abs. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
11 W 4/01 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 8. März 2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht Lohmann, den Richter am Landgericht Dr. Strietzel und den Richter am Amtsgericht Timm beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 18. Dezember 2000 abgeändert. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde nach einem Wert von 20.000 DM.
Gründe:
I. Mit am 10. November 1999 verkündetem Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, dem Notar D. S. in S. zu dessen Urkunde Nr. 276/1997 S die Löschungsbewilligungen der Grundpfandgläubiger zu den Grundschulden, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes S. von Sk. , Blatt 939, Abteilung III, lfd. Nr. 1 und 2 - Grundschulden über 800.000 DM und 300.000 DM - vorzulegen. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht gegen den Beklagten mit Beschluß vom 18. Dezember 2000 ein Zwangsgeld von 20.000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft in Höhe von einem Tag je nicht beigetriebener 200 DM, festgesetzt, weil der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. In der Begründung heißt es weiter, die Vollstreckung richte sich nach § 888 ZPO, weil der zur Ablösung der Grundschulden erforderliche Geldbetrag nicht feststehe. Die Grundschulden erstreckten sich auf weitere Grundstücke, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien. Eine Freigabe des auf Blatt 939 des Grundbuchs von S. verzeichneten Grundstücks setze daher Verhandlungen mit den Grundschuldgläubigern voraus, die nur der Beklagte führen könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich anderweitig geeinigt; eine Durchführung des verabredeten Vertrages sei jedoch am Verhalten des Klägers gescheitert. Hilfsweise rügt er die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, das er bei einem monatlichen Einkommen von 2.303,20 DM netto nicht aufbringen könne. Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluß.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 Abs.1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; insbesondere wurde die Beschwerdefrist des § 577 Abs.2 ZPO gewahrt. Sie ist auch begründet. Das am 10. November 1999 verkündete Urteil kann nicht nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Richtig ist zwar, daß das Urteil nicht nach § 887 ZPO vollstreckt werden kann, weil die Höhe des zur Ablösung der Grundschulden erforderliche Betrag nicht genannt worden ist (vgl. dazu RGZ 31, 412, 414 f; OLG Düsseldorf MDR 1980, 410). Die Frage, ob statt dessen § 888 ZPO anwendbar ist, ist damit jedoch noch nicht beantwortet. § 888 ZPO setzt eine Verurteilung zu einer Handlung voraus, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Um eine solche Handlung geht es hier nicht. Der Beklagte ist verurteilt worden, Löschungsbewilligungen bezüglich bestimmter Grundpfandrechte beizubringen. Ob die Grundschuldgläubiger Löschungsbewilligungen erteilen, hängt nicht ausschließlich vom Willen des Beklagten, sondern ebenso von demjenigen der Grundschuldgläubiger ab. Dazu, Verhandlungen mit den Grundschuldgläubigern zu führen, ist der Beklagte nicht verurteilt worden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde stellen keine Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO dar, die der Vollstreckungsschuldner zu tragen hätte.
Ende der Entscheidung
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